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26.09.2024

Urteilsbegründung veröffentlicht: FRM II rechtmäßig in Betrieb

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat jetzt die Urteilsgründe für seine Entscheidung vom 18. Juni veröffentlicht. Der FRM II darf weiter betrieben werden, die Klage des Bund Naturschutz ist abgewiesen, eine Revision nicht zugelassen.

3 - bild wappen copyright vgh 3 - bild wappen copyright vgh Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat eine Begründung für sein Urteil vom 18. Juni veröffentlicht. © VGH

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat eine Begründung für sein Urteil vom 18. Juni veröffentlicht. © VGH

„Der Kläger berief sich im Wesentlichen darauf, dass in der Genehmigung eine Frist bis 31. Dezember 2010 für die Umrüstung auf Brennelemente mit einem niedrigeren Anreicherungsgrad an Uran-235 gesetzt worden sei“, schreibt der BayVGH in einer Pressemitteilung. „Ein Betrieb … mit hoch angereichertem Uran sei daher seit 1. Januar 2011 nicht mehr zulässig.“

Pflicht zur Umrüstung
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es sieht „in der Fristbestimmung weder eine Befristung noch eine inhaltliche Einschränkung der Betriebsgenehmigung“, sondern „nur eine Auflage“. Die Umrüstung sei eine „Pflicht“ der Technischen Universität München, die zum Genehmigungsinhalt hinzukomme. Es heißt weiter: „Dafür spreche vor allem, dass der TUM aufgegeben worden sei, vor der Umrüstung ein Änderungsgenehmigungsverfahren einzuleiten.“

Frist unwirksam
Aufgrund unvorhergesehener Schwierigkeiten bei der Entwicklung geeigneten Brennstoffs sei es aber unmöglich gewesen, die Umrüstungspflicht einzuhalten. „Die Fristbestimmung sei daher unwirksam geworden“, schreibt das Gericht. Und: Der Umrüstungszeitpunkt habe auf einer politischen Entscheidung beruht, nicht auf rechtlichen Vorgaben. Deshalb komme ihm „keine so wesentliche Bedeutung zu, dass durch die Nichteinhaltung die gesamte Betriebsgenehmigung nichtig geworden wäre“, heißt es weiter in der Pressemitteilung des BayVGH.
„Wir verfolgen die Umrüstung auf niedrig angereichertes Uran weiterhin mit vollem Einsatz“, sagt Wissenschaftlicher Direktor des FRM II, Prof. Dr. Christian Pfleiderer. Denn Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Krebspatientinnen und -patienten sowie Industrieunternehmen benötigen die Neutronen der Forschungs-Neutronenquelle dringend.”

Revision nicht zugelassen
Weil die TUM ihren Verpflichtungen nachgekommen sei, komme auch kein Widerruf des Urteils in Betracht. Gegen das Urteil kann der Kläger innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

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